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Leitungsschutzanweisung
Erkundigungspflicht
Bestehende Versorgungsanlagen der Stadtwerke Mayen GmbH müssen zwingend vor Beschädigungen geschützt werden. Bereits bei der Planung von Arbeiten in öffentlichen Flächen und privaten Grundstücken ist der Planende verpflichtet, sich bei allen betroffenen Versorgern entsprechend zu erkundigen. Daher ist es unausweichlich, dass sich zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten der Bauausführende selbst über den aktuellen Bestand der Versorgungsleitungen mittels Leitungsauskunft informiert.
Auskunft über Versorgungsleitungen
Bei berechtigtem Interesse erhalten Sie die entsprechende Leitungsauskunft der Stadtwerke Mayen GmbH über folgende Kontaktdaten:
Auskunft über Versorgungseinrichtungen:
Stadtwerke Mayen GmbH, Kehriger Str. 8 – 10, 56727 Mayen
Leitungsauskunft@stwmy.de
02651 90 12 69
Vereinbarung eines Ortstermins:
bei Fragen zu Auskunfts-/ Planunterlagen
02651 90 12 69
Die Gültigkeit der zur Verfügung gestellten Leitungsauskunft der Stadtwerke Mayen GmbH beträgt 3 Monate. Nach Ablauf dieser Auskunft ist eine erneute Auskunft anzufordern.
Lage der Versorgungsleitungen
Die auf der Leitungsauskunft eingezeichneten Versorgungsleitungen sind nicht maßstabsgerecht wiedergegeben. Für die Richtigkeit der eingetragenen Maßangaben wird keine Gewähr übernommen. Die bauausführende Firma hat daher die Pflicht, die tatsächliche Lage der Versorgungsleitung durch entsprechende Maßnahmen zu ermitteln (z. B. Suchgräben, Feststellung ob und wo ggfls. Hausanschlussleitungen bestehen, Handschachtung). Die Versorgungsanlagen dürfen nur vorsichtig von Hand freigelegt werden. Die jeweils gültigen Vorschriften (z. B. Landesbauordnung, Baugesetzbuch) und das geltende technische Regelwerk (z. B. GW 315) sind zu beachten.
Vorsicht bei Erdarbeiten jeder Art
Grundsätzlich bedürfen Aufgrabungen einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Erdarbeiten sind mit größtmöglicher Sorgfalt gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen; maßgebliche Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Die Anwesenheit eines Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers entbindet den Bauunternehmer nicht von seiner Verantwortung und seinen Pflichten.
Für alle entstandenen Schäden und Folgeschäden haftet der Verursacher, keinesfalls der Betreiber der Versorgungsanlagen.
Jegliche Beschädigungen der Versorgungsleitung sind dem Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden.
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